Satzung des Vereins
(1) | Der Verein führt den Namen Fortuna Emsdetten e.V. Er ist gegründet am 01.08.1951. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen. Er hat seinen Sitz in Emsdetten. Seine Farben sind: Blau – Weiß. |
(2) | Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes bzw. der Fachverbände und untersteht zugleich deren Satzungen und Ordnungen mit gleichen Rechten und Pflichten. |
(3) | Die Sportpflege des Vereins richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Amateursports. |
(4) | Der Verein ist auch um außersportliche Freizeitgestaltung bemüht und versteht sich als Bildungsge-meinschaft für seine Mitglieder. |
(5) | Der Verein Fortuna Emsdetten e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Einrichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege. Der Verein ist uneigennützig tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten kei-ne Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. |
(6) | Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. |
Der Verein will seinen Mitgliedern in den einzelnen Abteilungen und Sportarten sachgerechten Sport ermöglichen und der gesamtmenschlichen Entfaltung in christlicher Verantwortung dienen. Der Erreichung dieser Ziele dienen folgende Aufgaben:
(1) | Der Verein fördert den Leistungs- und Breitensport, er sorgt für die Bestellung geeigneter Übungsleiter und Übungsleiterinnen und für die notwendige Ausbildung aller Führungskräfte durch Teilnahme an Schulungskursen, bietet Bildungsgelegenheiten an und fördert die Heranbildung des Führungsnachwuchses. |
(2) | Er hält bildende Gemeinschaftsabende und fördert Freizeit und Geselligkeit. Er bemüht sich um die Erziehung und Bildung seiner Mitglieder zu verantwortungsbewussten Christen und Staatsbürgern, zur Achtung der Andersdenkenden und Wahrung der Würde des Einzelnen in seiner freien, rechtsstaatlichen demokratischen Lebensordnung. |
(3) | Er sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz und entsprechende Maßnahmen zur Unfallverhütung. |
(4) | Er arbeitet mit den örtlichen Sportvereinen in guter sportlicher Kameradschaft zusammen und ist bereit, Mitglieder für Führungsaufgaben im Sport zur Verfügung zu stellen. Die Zusammenarbeit mit den deutschen Sportverbänden und den Sportvereinen hat zur Voraussetzung die parteipolitische Neutralität und die religiöse und weltanschauliche Toleranz. |
(5) | Der Verein ist bemüht, dem Umweltschutz im Rahmen seiner Betätigung Rechnung zu tragen. |
(1) | Der Verein nimmt im Rahmen seiner Möglichkeiten jeden als Mitglied auf, der seine Ziele und Aufgaben anerkennt. |
(2) | Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft
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(3) | Der Verein ehrt seine Mitglieder gemäß einer besonderen Ehrenordnung des Vereins und gemäß den Ehrenordnungen der Fachverbände. |
(4) | Die Mitglieder über 16 Jahren haben Stimm- und Wahlrecht. |
(1) | Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vorstand. Bei minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (Eltern, Vormund) erforderlich. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. |
(2) | Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. |
(3) | Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er wird zum Ende eines Kalenderhalbjahres mit einer Kündigungsfrist von einem Monat wirksam. |
(4) | Über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehr-heit. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder gegen die satzungsgemäß geforderten Mitgliedsverpflichtungen verstößt oder trotz zweimaliger schrift-licher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags für zumindest ein Kalendervierteljahr im Rück-stand ist. Als Ausschlussgrund gilt auch unfaires oder unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern. Dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der schriftlich niederzulegen, mit Gründen zu versehen und vom Vorsitzenden sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Der Be-schluss ist dem betroffenen Mitglied durch Einschreibebrief zuzustellen. |
Die Mitglieder haben das Recht,
(1) | die Wahrnehmung ihrer Interessen durch den Verein zu verlangen und die dem Verein zur Verfügung stehenden Einrichtungen im Rahmen der Benutzerordnung zu benutzen. |
(2) | im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen und Wettkämpfen teilzunehmen. |
Die Mitglieder haben die Pflicht,
(1) | die Satzung anzuerkennen; |
(2) | am Sportleben und Gemeinschaftsleben (gesellige, kulturelle Veranstaltungen) und an der Mitglieder-versammlung teilzunehmen; |
(3) | eine faire, kameradschaftliche Haltung zu zeigen und sich zu bemühen, in christlicher Verantwortung zu leben; |
(4) | die Pflichten gegenüber den Verbänden des deutschen Sports zu erfüllen; |
(5) | die festgesetzten Beiträge zu entrichten. |
(1) | Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein Mitgliedsbeiträge. |
(2) | Zur Erfüllung besonderer Aufgaben kann der Verein die Erhebung von Umlagen beschließen. |
(3) | Die Höhe der Beiträge und Umlagen bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Zahlungsmodalitäten (Dauer der Beitragszeiträume etc.) werden vom Vorstand mit einfacher Mehrheit festgelegt. |
(4) | Der Vorstand ist nach entsprechendem Beschluss der Mitgliederversammlung berechtigt, nach Bedarf Arbeitseinsätze für Mitglieder zum Bau oder zur Pflege der Sportanlagen anzuordnen, wobei es den Mitgliedern freisteht, anstelle des Arbeitseinsatzes die Zahlung eines vom Vorstand festgesetzten Entgelts zuleisten. |
Die Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins sind:
(1) | die Mitgliederversammlung, |
(2) | der Vorstand (geschäftsführender Vorstand und Gesamtvorstand). |
Zum Vereinsvorstand gehören:
- der/die Vorsitzende,
- der/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n),
- der/die Kassenwart/in,
- der/die Geschäftsführer/in;
diese bilden den geschäftsführenden Vorstand;
- der/die Schriftführer/in,
- der/die Zeug- und Gerätewart/in
- der Jugendobmann,
- eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Anzahl von Beisitzern.
Für die Vorstandsmitglieder c) bis h) können Stellvertreter gewählt werden, die volles Stimmrecht haben. Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) sind Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein berechtigt, den Verein zu vertreten. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass ein stellvertretender Vorsitzender nur vertretungsberechtigt ist, wenn der/die Vorsitzende verhindert ist.
(1) | Aufgabe des Vereinsvorstandes ist die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die allgemeine Vertretung des Vereins nach innen und außen. Er erfüllt seine Aufgabe grundsätzlich als geschäftsführender Vorstand. In Fragen von grundsätzli-cher Bedeutung für eine oder mehrere Abteilungen entscheidet der Vorstand als Gesamtvorstand. Der Vorstand kann zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten. Er ist befugt, bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern während der Wahlperiode andere Vereins-mitglieder mit der kommissarischen Fortführung des Amtes zu beauftragen. Er hält seine Sitzungen grundsätzlich in monatlichen Abständen ab. Je nach Bedarf können die Ab-stände auch kürzer oder länger sein; der Abstand zwischen 2 Sitzungen darf die Dauer von 2 Monaten aber nicht überschreiten. |
(2) | Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspau-schalen festlegen. |
Alle Vorstandsmitglieder sind mitverpflichtet und mitverantwortlich für die Verwirklichung der Ziele und Aufga-ben des Vereins. Die Aufgaben im Einzelnen sind:
- Der/die Vorsitzende ist für die Führung des Vereins verantwortlich. Er vertritt den Verein nach innen und außen, beruft und leitet die Sitzungen und Versammlungen.
- Der/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) unterstützt/unterstützen den/die Vorsitzende(n) bei der Erfül-lung seiner/ihrer Aufgaben und vertreten ihn/sie im Verhinderungsfall.
- Der/die Kassenwart/in verwaltet die Kasse und stellt den Jahresabschluss und den Haushaltsplan auf. Die Kasse wird von dem/den gewählten Kassenprüfer(n) unter Vorlage der Bücher und Belege geprüft.
- Der/die Geschäftsführer/in) führt die laufenden Vereinsgeschäfte im Auftrag des Vorstandes, er führt den Schriftwechsel des Vereins. Er ist verantwortlich für die Buchführung sowie das Abführen von Steuern und Beiträgen. Er führt die Mitgliederliste und das Vereinsarchiv.
- Der/die Schriftführer/in fertigt die Protokolle und Einladungen. Bei Bedarf unterrichtet er die Presse über die sportlichen und gesellschaftlichen Aktivitäten des Vereins.
- Dem/der Zeug- und Gerätewart/in ist die Sorge für die Gerätschaften des Vereins übertragen.
- Der Seniorenobmann ist verantwortlich für den gesamten Sportbetrieb des Vereins im Seniorenbereich.
- Dem Jugendobmann ist die Betreuung und Vertretung der Jugend- und Schülerabteilung aufgetragen.
- Den Beisitzern können besondere Aufgaben übertragen werden.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahlperiode beträgt für die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands 2 Jahre; für die anderen Vorstandsmitglieder 1 oder 2 Jahr(e). Die Wahlperiode des jeweiligen Stellvertreters darf nicht in demselben Jahr enden wie die des Vertretenen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Soweit nichts anderes bestimmt ist, fasst er seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Der Verein hält die Mitgliederversammlung in folgenden Formen ab:
- Mitgliederversammlung (jährlich)
- Außerordentliche Mitgliederversammlung.
Zur Mitgliederversammlung gehören der Vereinsvorstand, die zumindest 16-jährigen Mitglieder und die gesetz-lichen Vertreter der bis 15-jährigen Mitglieder. Stimmberechtigt sind der Vorstand und die zumindest 16-jährigen Mitglieder.
(1) | Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
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(2) | Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand dies mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt oder wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter An-gabe der Gründe beim Vorstand beantragt. |
(1) | Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen. Die Einladung kann schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung in der Tageszeitung „Emsdettener Volkszeitung“ erfolgen. Anträge müssen 1 Woche im Voraus schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. |
(2) | Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. |
(3) | Wahlen erfolgen grundsätzlich durch offene Abstimmung mit Handzeichen, es sei denn, eine geheime Wahl wird beantragt. Abwesende können gewählt werden, sofern sie vorher ihre Bereitwilligkeit, das Amt anzunehmen, schriftlich erklärt haben. |
(4) | Die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. |
(5) | Einwendungen gegen die Rechtswirksamkeit von Wahlen und Beschlüssen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand vorzubringen. Der Vorstand entscheidet über die Rechtswirksamkeit auf seiner nächsten Sitzung. Bis zur Entschei-dung des Vorstands gelten die Wahlen bzw. Beschlüsse als wirksam. |
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ einberufe-nen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtig-ten Mitglieder beschlossen werden. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat.
Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich mit gleichen Fristen einzuberufen. Die Auflösung kann dann in jedem Fall von den anwesenden Mitgliedern mit ¾-Mehrheit beschlossen werden.
Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich mit gleichen Fristen einzuberufen. Die Auflösung kann dann in jedem Fall von den anwesenden Mitgliedern mit ¾-Mehrheit beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, in der der Verein seinen Sitz hat. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und zwar für die Sportpflege, zu verwenden.
Liquidator des Vereins ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Der vorstehende Satzungstext wurde von der Mitgliederversammlung des Vereins am 19. Januar 2002 zu Emsdetten angenommen und mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt.